Gartenordnung

I. Allgemeine Bestimmungen / Geltungsbereich

Die Kleingartenanlage Waldblick Roßleben ist Bestandteil des öffentlichen Grüns. Sie ist Stätte sozialer Beziehungen, von Naturerlebnissen und sinnvoller Freizeitgestaltung von Bürgern unterschiedlicher gesellschaftlicher Gruppen.

Aufgabe der Kleingartenvorstände ist es daher, die kleingärtnerische Betätigung im Sinne der Gesunderhaltung, der Freizeitgestaltung und der Erholung der Mitglieder zu fördern. Den Vereinen obliegt es, im Rahmen ihrer Möglichkeiten und unter Bewahrung der gesetzlichen Bestimmungen, diesen Vorhaben Rechnung zu tragen.

II. Besondere Bestimmungen

§1
Zweck und Verwaltung der Kleingartenanlagen

Die Erhaltung und Förderung des Kleingartenwesens ist die vordringlichste Aufgabe der Kleingärtnerver-bände und ihrer Vereine. sie sind verpflichtet, den spezifischen Charakter der Kleingartenanlage einheitlich zu wahren und eine sinnvolle kleingärtnerische Nutzung gemäß § 1 des Bundeskleingartengesetzes zu sichern. Dabei sind die Belange des Natur- und Umweltschutzes stets zu beachten und die geltenden Bestimmungen und Regelungen im Bereich der kommunalen Verwaltungseinheiten zu berücksichtigen.

lm lnteresse eines jeden Mitgliedes und zum Wohle der Gemeinschaft sind daher die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes für alle verbindlich.

§2
Kleingärtnerische Nutzung / Gestaltung des Kleingartens

Die kleingärtnerische Nutzung umfasst die Gewinnung von Gartenbauezeugnissen durch den Kleingärtner und die Mitglieder seiner Familie für den Eigenbedarf und die Erholungsnutzung. lm Rahmen der klein-gärtnerischen Nutzung ist kurzfristige Nachbarschaftshilfe nicht abzulehnen. Bei längerer Dauer der Nach-barschaftshilfe ist der Vorstand von diesem Sachverhalt zu informieren. Eine Überlassung des Kleingartens an Dritte durch den Kleingartenpächter ist nicht zulässig.

Bei der Gestaltung und Nutzung der Kleingartenparzelle ist die Drittelteilung zu gewährleisten. Nach der vorliegenden Rechtsprechung und Kommentierung zum Bundeskleingartengesetz ist folgende Drittelung zu gewährleisten:

  • ein ⅓ Teil für Obst- und Gemüseanbau
  • ein ⅓ Teil für Ziersträucher und Blumen
  • ein ⅓ Teil für Laube, Freisitz, Rasen und Spielflächen

Bei der Gestaltung des Kleingartens ist ständig darauf zu achten, dass der Charakter eines Kleingartens gewahrt wird. Bei der Gestaltung der Kleingartenparzelle hat der Kleingartenpächter darauf zu achten, dass durch sein Tun und Handeln die lnteressen des Nachbarn Berücksichtigung finden.

Ziel der kleingärtnerischen Bodennutzung ist der Anbau eines breiten und vielfältigen, der Eigenversorgung entsprechenden Sortiments an Gemüse, Obst, Blumen und Zierpflanzen.

Die Anpflanzung von Laub- und Nadelgehölzen, die im ausgewachsenen Zustand 3 m Höhe überschreiten, ist in Kleingartenanlagen nicht erlaubt. Die Anpflanzung und der Aufwuchs von ausgesamter Park- und Waldbäumen sowie Nussbäumen ist nicht erlaubt.

An Ziergehölzen und Sträuchern sind nur halbhohe Arten und Sorten von maximal 2,50 m zulässig.

Die Anpflanzung von Gehölzen, die als Wirtspflanzen bzw. als Zwischenwirte für Feuerbrand gelten, ist nicht erlaubt.

Die Vorstände haben nach Absprache mit den kommunalen Verwaltungseinrichtungen verbindliche Regelungen über Erhalt bzw. Rodung von Baumbeständen in Kleingartenanlagen zu treffen.

§3
Tierhaltung

Die Kleintierzucht und Haltung ist nicht Bestandteil der kleingärtnerischen Nutzung. Nach § 1, Absatz 1 des Bundeskleingartengesetzes und bis auf die nachfolgend genannten Ausnahmen nicht erlaubt.

Zu Besuch oder zum zeitweiligen Aufenthalt in der Kleingartenanlage mitgeführte Hunde sind an der Leine zu führen bzw. gesichert im abgegrenzten Garten unterzubringen. Für Schäden und für die Beseitigung von Kot auf den Wegen der Anlage ist der Halter verantwortlich. ln den Garten mitgebrachte Katzen werden nicht erlaubt und nicht geduldet.

§4
Umwelt- und Naturschutz

Jeder Pächter übernimmt mit der Pachtfläche persönliche Verantwortung für die Erhaltung und Pflege von Natur und Umwelt. Er trägt damit zur Verschönerung des Umfeldes und zur Erhöhung des Erholungswertes der Kleingärten bei. Bei der Gestaltung und Nutzung von Kleingärten ist der Erhaltung, dem Schutz und der Schaffung von Biotopen eine gebührende Bedeutung beizumessen.

ln jedem Kleingarten sollten durch geeignete Maßnahmen, zum Beispiel dem Anbringen von Nisthilfen, lnsektenhotels, Lebensbedingungen für Vögel und andere Nützlinge geschaffen, erhalten und verbessert werden.

lm lnteresse des Naturschutzes dürfen innerhalb der Kleingartenanlagen in der Zeit vom 01. 04. bis 20. 06. des laufenden Jahres keine Hecken geschnitten werden.

Gartenabfälle, Laub und sonstige kompostierbare Abfälle sind sachgemäß zu lagern und zu kompostieren. Das Anlegen von Kompostanlagen innerhalb einer Kleingartenanlage wird durch den Vereinsvorstand eigenverantwortlich geregelt.

Das Verbrennen von Abfällen ist nicht gestattet.

Jeder Pächter hat die Pflicht, auftretende Pflanzenkrankheiten und Schädlinge sachgemäß zu bekämpfen. Dabei sind Maßnahmen des integrierten Pflanzenschutzes anzuwenden.

Die Unkrautbekämpfung und Schädlingsbeseitigung sollte im Kleingarten vor allem mit bewährten umwelt-schonenden Methoden wie hacken, jäten usw. erfolgen.

Die Anwendung von chemischen Pflanzenschutzmitteln ist auf das unbedingt notwendige Maß zu reduzieren.

Pflanzenschutzmaßnahmen sind so durchzuführen, dass keine Bienenschäden auftreten sowie keine Beeinträchtigungen der Kulturen im Nachbargarten erfolgen. Der Pächter ist verpflichtet, angrenzende Nachbarn rechtzeitig über seine Pflanzenschutzmaßnahmen zu informieren.

§5
Errichtung von Baulichkeiten und Zustimmungsverfahren

  1. Für die Errichtung von Gartenlauben gilt § 3 des Bundeskleingartengesetzes
  2. Der beabsichtigte Bau einer Gartenlaube oder die beabsichtigte bauliche Erweiterung einer bereits bestehenden Gartenlaube oder ein anderes Bauwerkes, (Bauwerk sind die fest mit dem Boden verankert sind) ist schriftlich bei dem Vereinsvorstand zu beantragen. Mit dem Bauantrag ist ein Lageplan der Parzelle, in dem der beabsichtigte Aufstellungsort der Gartenlaube und deren äußere Abmaße ersichtlich sind, vorzulegen. Die Laube darf in ihren Abmaßen 24 m², einschließlich überdachtem Freisitz, nicht überschreiten. Durch einen späteren Anbau an die Gartenlaube oder das Anfügen einer Überdachung darf die nach § 3 BkleingG genannte Gesamtgröße der Baulichkeit von maximal 24 m² Grundfläche, einschließlich überdachtem Freisitz, ebenfalls nicht überschritten werden.
    Anträge für Bauvorhaben gibt es beim Vorstand bzw. beim Verband.
  3. Mit dem Bau einer Gartenlaube bzw. eines Anbaues an eine bereits bestehende Gartenlaube oder eines anderen Bauwerkes darf erst begonnen werden, wenn eine durch den Vorstand erteilte schriftliche Zustimmung vorliegt.
    Nach Fertigstellung des Rohbaus sowie des Ausbaues kontrolliert der Vereinsvorstand die Übereinstimmung zwischen tatsächlicher Bauausführung und Zustimmungsunterlagen. Festgestellte Abweichungen sind durch bauliche Umgestaltung zu korrigieren.
  4. Bei der Errichtung oder Erweiterung einer Gartenlaube sind die nachbarschaftsrechtlichen Bestimmungen des Thüringer Nachbarrechtsgesetzes vom 22.12.1992, in seiner jeweils aktuellen Fassung gegenüber den angrenzenden, nicht mehr zum Pachtgelände gehörenden, Grundstücken zu beachten (Nachbargrundstücke).
    Im Hinblick auf die Beachtung von Abstandsflächen zu Nachbargartenparzellen innerhalb des Geländes der Kleingartenanlage gelten die Festlegungen der Rahmenkleingartenordnung.
  5. Die Laube hat entsprechend den Bestimmungen des §3 BkleingG der kleingärtnerischen Nutzung der Parzelle zu dienen und kann nach ihrer Beschaffenheit dem zeitweiligen Aufenthalt des Kleingärtners und seiner Familie dienen.
    Ständiges Wohnen in der Laube ist nicht erlaubt. Ihre Ausstattung darf von daher auch nicht für ein dauerndes Wohnen geeignet sein. Das Installieren von Heizeinrichtungen ist in der Gartenlaube nicht gestattet.
    Bestandsgeschütze Lauben können unverändert genutzt werden. Der Bestandschutz bleibt bei Pächterwechsel erhalten. Wird eine Gartenlaube oder ein anderes Gebäude abgerissen bzw. zerstört, erlischt der Bestandsschutz.
  6. Partyzelte, Badebecken, Teiche (Feuchtbiotope), gemauerter Grill, Sichtschutzwände, Hochbeete und andere Baulichkeiten.
    Nach schriftlicher Zustimmung des Vereinsvorstandes (siehe Bauantrag) zu Größe und genauer Lage auf der Gartenparzelle kann der Pächter unter Berücksichtigung folgender Maßgaben Baulichkeiten errichten; Gartennachbarn sollen vor einer etwaigen Zustimmungserteilung angehört werden.
    Auf unbeantragte Baulichkeiten wird 50 Euro Strafe erhoben.
    • Ein Partyzelt bis maximal 12m² Grundfläche ohne feste Bodenplatte kann über die Sommersaison aufgestellt werden.
    • Ein transportables Badebecken, das nicht fest mit dem Boden verbunden ist bzw. nicht auf einer gegründeten Betonfläche steht, kann in einer Größe von 3,60 m Durchmesser und maximaler Wandhöhe von 90 cm eingerichtet werden. Das ganz oder teilweise Eingraben von transportablen Badebecken ist nicht erlaubt.
      Kosten für die Befüllung werden am Tag der Befüllung sofort fällig.
    • Ein künstlicher Teich kann bis zu einer Größe von 4 m² mit flachem Randbereich als Feuchtbiotop gestattet werden.
    • Die Errichtung eines gemauerten Grills ist bis zu einer Grundfläche von 100 x 80 cm und einer Maximalhöhe 2,50 m zustimmungsfähig.
    • Ein Kleingewächshaus kann bis zu einer Größe von 12 m² Grundfläche errichtet werden. Die Nutzung hat ausschließlich zum Anbau von Gartenbaukulturen zu erfolgen.
    • Auch für andere, nicht ausdrücklich vorerwähnte, Baulichkeiten besteht die Verpflichtung, vor deren Aufstellung eine schriftliche Zustimmung des Vereinsvorstandes, die auch die Größe und die Lage des beabsichtigten Bauwerkes innerhalb der Gartenparzelle beschreibt, einzuholen.
  7. Nicht genehmigte bzw. nicht bestandsgeschützte Baulichkeiten, sind spätestens bei Pächterwechsel durch den ausscheidenden Pächter zu entfernen.
  8. Wasser- und Stromversorgungsleitungen
    Die von dem Kleingartenverein verlegten Wasser- und Stromversorgungsleitungen sind Gemeinschaftseinrichtungen des Vereins. Ihre Pflege, Erhaltung und Erneuerung werden vom Vorstand koordiniert. Jedes Mitglied hat dafür Sorge zu tragen, dass die vorhandenen Zähleinrichtungen funktionell störungsfrei arbeiten. Strom- und Wasserverbrauch sind der kleingärtnerischen Notwendigkeit anzupassen.
    Durch Aushang ist der Ablesetermin für Wasser u. Energie bekannt zu geben. Soweit die Anwesenheit nicht abgesichert werden kann, ist der Nachbar oder ein anderes Mitglied zu beauftragen die Parzelle zu öffnen um das Ablesen zu realisieren.
    Gartenmitgliedern die zum Verplombungstermin ihre Wasseruhr nicht ordnungsgemäß eingebaut und zugänglich gemacht haben, werden von der Wasserversorgung ausgeschlossen.
    Gärten bei denen zum angekündigten Ablesetermin kein Zugang zu Wasseruhr und Stromzähler gewährt wird, werden in der darauffolgenden Saison von der Versorgung ausgeschlossen.
    Es werden keine Nachbegehungstermine mehr angeboten. Und eine Gebühr in Höhe von 10,00 € wird erhoben.

§6
Gemeinschaftsanlagen und -einrichtungen

Jeder Pächter hat die an seine Parzelle angrenzenden Wege bis zur Hälfte zu pflegen.

Abgrenzung der Einzelgärten innerhalb der Kleingartenanlage kann mit Holz, Maschendrahtzaun oder eine Hecke bis zu einer Höhe von 1,50 m erfolgen.

Im persönlichen Sichtschutzbereich ist eine Höhe von 1,80 m zulässig.

Die Außenumzäunung ist Eigentum des Pächters der eine Parzelle mit Außenzaun gepachtet hat. Sie ist von ihn in Stand zu halten oder wenn von ihn zu erneuern. Der Vorstand soll und muss eingreifen, wenn vom Außenzaun Gefahr ausgeht. Gefahr: Einsturzgefahr, Einsteiggefahr, Wildeinbruch.

Gemeinschaftsanlagen werden in den 6,0 Arbeitsstunden durch die Mitglieder gepflegt. Nicht geleistete Arbeitsstunden werden mit 7,50 €/h = 45,00 € Gesamt dem Mitglied in Rechnung gestellt. Altersbegrenzung besteht keine.

§7
Allgemeine Festlegungen

Der Kleingartenpächter, seine Angehörigen und Gäste sind verpflichtet, alles zu vermeiden, was die Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie das Gemeinschaftsleben in der Kleingartenanlage stören oder beeinträchtigen.

Das Betreiben von Maschinen und Geräten ist nur bei Einhaltung der Lärmschutzordnung der Kommunen und bei Einhaltung der Festlegungen des Vereinsvorstandes über Ruhezeiten möglich.

Ruhezeiten von März bis Ende September:

Montag – Freitag von 13:00 – 15:00 Uhr und von 20:00 – 07:00 Uhr
Samstag ab 18:00 Uhr
Sonn- und Feiertage ganztägig Ruhe

Bei Zuwiderhandlungen werden 5,00 € für die Vereinskasse erhoben.

Bei notwendigen Baumaßnahmen, die bis zur genannten Zeit nicht fertiggestellt werden, besteht eine Ausnahme von der Ruhezeit. Ebenso wenn eine Firma oder externe Helfer beschäftigt werden.

Jeglicher Gebrauch von Schusswaffen, gleich welcher Art, im Kleingarten und in der Kleingartenanlage ist verboten.

Das Trocknen von Wäsche ist in der Gartenanlage untersagt.

Das Fahren mit E-Bikes und E-Roller auf den öffentlichen Wegen ist verboten.

Beim Befahren der Wege mit Fahrrad oder Roller haben Fußgänger Priorität. Gegebenenfalls haben Radfahrer oder Rollerfahrer anzuhalten und abzusteigen.

§8
Verfahrensanweisung bei Pächterwechsel

Bei einem geplanten Pächterwechsel, ist der Vorstand für eine Terminabsprache zu kontaktieren. Bei diesem Termin müssen alter und neuer Pächter, und mindestens zwei Vorstandsmitglieder (Vorsitzender, Stellvertreter) anwesend sein. Vom neuen Pächter sind dem Vorstand zu diesem Termin vorzulegen:

  • Nachweis eines festen Wohnsitzes
  • Antrag in Kurzform mit Adresse, Geburtsdatum und Telefonnummer

Alle außerhalb dieser Festlegung getroffen Vereinbarungen, gelten als gegenstandslos.

III. Schlussbestimmungen

Die durch den Kleingartenverein erarbeitete Kleingartenordnung wird mit Bestätigung durch die Mitgliederversammlung für alle rechtsverbindlich. Sie ist Bestandteil des Pachtvertrages und bildet die Grundlage über die Verhaltensweise des Pächters innerhalb des Vereins.

Verstöße und Zuwiderhandlungen werden entsprechend der Satzung und der Mitgliederbeschlüsse des Vereins über den Vorstand geregelt.


Roßleben, den 01.09.2022


KGV Waldblick Roßleben e.V.

  • Vorsitzender: Herr H. Bieling
  • Stellvertreter: Herr I. Kirschke
WordPress Cookie Plugin von Real Cookie Banner