Satzung

§ 1
Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Kleingartenverein Waldblick Roßleben e.V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 06571 Roßleben – Wiehe
  3. Der Verein ist beim Vereinsregister des Amtsgerichts Sondershausen unter der Registraturnummer VR 440234 eingetragen und soll im Register auch weiterhin eingetragen bleiben.
  4. Verein ist Mitglied des Kreisverband Kyffhäuserkreis der Gartenfreunde e. V.
  5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck und Aufgaben des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

    Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins.

    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  2. Parteipolitisch und konfessionell ist der Verein nicht gebunden

§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die Satzung des Vereins anerkennt.
  2. Aufnahmeanträge sind in Textform zu stellen. Über die Aufnahme als Vereinsmitglied entscheidet der Gesamtvorstand.
  3. Satzung und bereits zum Zeitpunkt des Beginns der Mitgliedschaft gefasste Beschlüsse des Vereins sind für das neue Mitglied mit seiner Aufnahme verbindlich.

§ 4
Pflichten und Rechte der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied verpflichtet sich,
    • für die Durchführung des Vereinszweckes zu wirken, insbesondere bei Bestehen eines Pachtvertrages über eine Kleingartenparzelle den sich aus Bundeskleingartengesetz, geschlossenem Vertrag und Gartenordnung ergebenden Verpflichtungen nachzukommen,
    • dem Vereinsvorstand jeden Wohnsitzwechsel unverzüglich mitzuteilen,
  2. Jedes Mitglied hat das Recht,
    • sich zu allen Fragen und Angelegenheiten, die Zweck und Aufgaben des Vereins berühren, zu äußern und so zur Willensbildung innerhalb des Vereins beizutragen,
    • an Wahlen im Verein teilzunehmen und selbst gewählt zu werden,
    • an Versammlungen und Schulungsveranstaltungen teilzunehmen und vorhandene Vereinseinrichtungen zu nutzen,
  3. Die Vergabe der Gärten erfolgt auf der Grundlage einer Bewerberliste, die der Vorstand führt.

§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft wird beendet:
    1. durch Austritt zum Ende des Kalenderjahres
    2. durch Tod
    3. durch Ausschluss
  2. Mitgliedsbeitrag, Umlagen oder andere gegenüber dem Verein bestehende Zahlungsverpflichtungen sind noch bis zum Ende des Geschäftsjahres zu entrichten, in dem die Mitgliedschaft erlischt.
  3. Der Austritt aus dem Verein kann durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Gesamtvorstandes erfolgen.
  4. Die Austrittserklärung ist jeweils zum 31.12. eines jeden Jahres zulässig und muss spätestens 1 Monat vor Ablauf des Jahres, zu dessen Ende der Austritt wirksam werden soll, erfolgt sein.
  5. Ein Mitglied kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch Beschluss des Gesamtvorstandes ausgeschlossen werden, insbesondere wenn es gegen die Interessen des Vereins, die Satzung oder die Beschlüsse verstößt. Dem Mitglied ist Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Der Beschluss ist zu begründen und dem Mitglied gegen Nachweis bekannt zu geben.
  6. Gegen die Entscheidung des Gesamtvorstandes ist innerhalb von 2 Wochen schriftlich Beschwerde zur nächsten Mitgliederversammlung möglich. Diese 2-Wochen-Frist ist eine Ausschlussfrist.

    Bis zur Entscheidung über die Beschwerde im Rahmen der nächsten Mitgliederversammlung ruhen die Rechte und Pflichten des Mitglieds.

§ 6
Beiträge, Umlagen, sonstige Zahlungsverpflichtungen

  1. Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und sonstige Zahlungsverpflichtungen zur Förderung des Vereinszwecks sowie zur Absicherung der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit werden von der Mitgliederversammlung erhoben und in der Betragshöhe festgesetzt.
  2. Zur Deckung außerplanmäßigen Finanzbedarfes über die gewöhnliche Geschäftstätigkeit hinaus kann die Mitgliederversammlung die Erhebung von Umlagen beschließen. Diese Umlagen können jährlich bis zu 150,00 € betragen. Fälligkeitstermine für Zahlungen setzt der Vorstand fest.
  3. Der Verein finanziert sich auch durch Spenden.
  4. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass die Vereinsmitglieder jährlich zugunsten des Vereins gemeinnützige Arbeitsleistungen erbringen und im Falle der Nichterbringung der Arbeitsleistung ersatzweise eine Zahlung an den Verein leisten. Die Mitgliederversammlung beschließt die Zahl der zu leistenden Arbeitsstunden sowie die Höhe des ersatzweise pro nicht geleisteter Arbeitsstunden zu zahlenden Betrages.

§ 7
Vereinsorgane

  1. Vereinsorgane sind
    1. die Mitgliederversammlung,
    2. der Gesamtvorstand,
    3. der Vorstand nach § 26 BGB,
    4. die Kassenprüfer.
  2. Alle Organmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Der Vorstand oder sonstige Organe des Vereins sowie ehrenamtlich im Auftrag des Vereinsvorstandes Tätige haften dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten bzw. übertragenen Aufgaben entstandenen Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für die Haftung gegenüber Mitgliedern des Vereins oder Dritten.
  3. Vereinsorgane können zur Unterstützung ihrer Aufgaben Arbeitskreise einsetzen. Die Leiter des Arbeitskreises sind dem Gesamtvorstand für die Tätigkeit der Arbeitskreise rechenschaftspflichtig.
  4. Den Mitgliedern des Vereins werden Auslagen und Aufwendungen erstattet. Die Zahlung erfolgt gegen Belegnachweis.

    Die Zahlung einer Ehrenamtspauschale im Sinne des Ehrenamtsstärkungsgesetzes v. 21.03.2013 (Ehrenamtspauschale im Sinne von § 3 Nr. 26 a Einkommensteuergesetz) an für den Verein ehrenamtlich Tätige ist in angemessener Höhe durch Beschluss der Mitgliederversammlung zulässig. Die steuer- bzw. abgabenrechtlichen Vorschriften sind dabei einzuhalten. Die Erstattung von Auslagen gegen Beleg bleibt hiervon unberührt.

§ 8
Leitung der Sitzungen

Die Sitzungen der Organe des Vereins werden durch ein Mitglied des Gesamtvorstandes geleitet, ausgenommen die Sitzungen der Kassenprüfer.

§ 9
Beschlussfassung

  1. Die Vereinsorgane entscheiden durch Beschluss.
  2. Beschlüsse der Organe bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Vereinsmitglieder. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
  3. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm oder die Einleitung oder die Erledigung eines Rechtsstreites zwischen ihm und dem Verein betrifft.
  4. Für Beschlüsse zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich (§ 33 Abs. 1 S. 1 BGB).

    Für Beschlüsse zur Änderung des Vereinszweckes ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich (§ 33 Abs. 1 S. 2 BGB). Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

    Für Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich (§ 41 BGB).

  5. Abweichend von § 32 Absatz 2 des bürgerlichen Gesetzbuches ist ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verband gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
  6. Wird die Beschlussfähigkeit angezweifelt oder sonstige Einwände gegen die Beschlussfassung erhoben, so sind diese Einwände innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Durchführung der Beschlussfassung und der Möglichkeit der Kenntnisnahme schriftlich beim Vorstand einzulegen. Die 2-Wochen-Frist ist eine Ausschlussfrist.

§ 10
Wahlen

  1. Für die Wahlen ist durch den Gesamtvorstand ein aus 3 Personen bestehender Wahlausschuss zu bestellen, der auch die Tätigkeit der Mandatsprüfungskommission ausübt.
  2. Gewählt ist, wer in einer Abstimmung mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint. Ergibt sich keine solche Mehrheit, so findet ein zweiter Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die meisten abgegebenen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit wird die Wahl wiederholt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  3. Die Wahlen der Mitglieder des Gesamtvorstandes und der Kassenprüfer erfolgen in offener Wahl als Einzelwahl.
  4. Wählbar ist jedes Vereinsmitglied, sofern eine Zustimmung für die Kandidatur vorliegt.
  5. Eine etwa gegen die Wahl gerichtete Rüge ist innerhalb von 2 Wochen schriftlich beim Vorstand einzulegen. Diese 2-Wochen-Frist ist eine Ausschlussfrist.

§ 11
Niederschrift

Über die Sitzungen der Vereinsorgane und die Wahlen sind Niederschriften zu fertigen. Sie sind vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben. Das jeweilige Vereinsorgan kann beschließen, wer die Niederschriften fertigen soll.

§ 12
Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.
  2. Die Mitgliederversammlung findet in den durch diese Satzung bestimmten Fällen statt. Sie ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Die Mitgliederversammlung soll mindestens einmal im Jahr stattfinden.

    Die Einberufung erfolgt durch Einladung des Vorstandes in Schriftform an die zuletzt dem Verein bekannte Adresse des Mitglieds. Soweit vom Mitglied beim Vorstand eine elektronische Kontaktadresse hinterlegt ist, kann die Einladung auf diesem Wege erfolgen. Zwischen dem Tag der Einberufung und der Mitgliederversammlung muss eine Frist von 2 Wochen liegen. Die Tagesordnung ist der Einladung beizufügen.

    Eine Mitgliederversammlung ist auch einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder mindestens 20 % der Vereinsmitglieder ein entsprechendes Verlangen stellen. Ziffer 2 gilt entsprechend.

  3. Wird dem Verlangen zur Durchführung einer Mitgliederversammlung nicht entsprochen, so kann das Amtsgericht die Mitglieder, die das Verlangen gestellt haben, zur Berufung der Versammlung ermächtigen.
  4. Jedes Mitglied kann bis spätestens 2 Tage vor der Mitgliederversammlung in Textform beim Vorstand eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat Ergänzungen der Tagesordnung, die von den Mitgliedern beantragt wurden, bekannt zu geben. Die Versammlung beschließt die Aufnahme von Ergänzungen der Tagesordnung.
  5. Für die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen für die Beratung und Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Als Dringlichkeitsanträge sind nur solche zulässig, die ihrer Natur nach nicht fristgerecht eingereicht werden konnten. Satzungsänderungen oder Auflösungsanträge sind von dieser Regel grundsätzlich ausgeschlossen.
  6. Mitglieder können sich in Mitgliederversammlungen aufgrund erteilter schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Ein Bevollmächtigter kann aber jeweils nur ein Mitglied vertreten.

§ 13
Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich in folgenden Vereinsangelegenheiten zuständig:

  1. Wahl des Vorstandes und des Gesamtvorstandes, soweit nicht die Sonderregelung des § 14 Nr. 4 dieser Satzung greift
  2. Entgegennahme des Jahresberichtes des Gesamtvorstandes
  3. Entlastung des Gesamtvorstandes
  4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Gesamtvorstandes
  5. Wahl der Kassenprüfer
  6. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über die Auflösung/Fusion des Vereins
  7. Verabschiedung von Vereinsordnungen, soweit diese nicht nach Satzung oder Beschluss der Mitgliederversammlung in den Zuständigkeitsbereich des Gesamtvorstandes fallen
  8. Beschlussfassung über die Höhe von zu zahlenden Vereinsbeiträgen
  9. Beschlussfassung über die Anzahl von durch die Mitglieder zu leistenden gemeinnützigen Arbeitsstunden und deren ersatzweiser Abgeltung durch Zahlung an den Verein
  10. Beschlussfassung über die Erhebung von Umlagen.
  11. Beschlussfassung über den Beitritt oder das Ausscheiden des Vereins als Mitglied anderer Organisationen, insbesondere einer Dachorganisation des Kleingartenwesens im Territorium

§ 14
Mitglieder des Gesamtvorstandes

  1. sind:
    1. der Vorsitzende
    2. der stellvertretende Vorsitzende
    3. der Schatzmeister
    4. der Schriftführer
    5. bis 5 Beisitzer
  2. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden einzeln oder gesamt gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
  3. Der Gesamtvorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt 4 Jahre. Der Gesamtvorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Gesamtvorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher erklärt haben.
  4. Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes vor Ablauf der Wahlperiode aus dem Amt aus, so kann der Gesamtvorstand für die Zeit bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied bestimmen.

    Der Gesamtvorstand ist auch beschlussfähig, wenn nicht alle Vorstandsämter besetzt sind.

  5. Der Gesamtvorstand tagt auf Bedarf, jedoch mindestens 1 mal jährlich. Die Vorstandssitzung wird vom Vorsitzenden mit einer Frist von einer Woche einberufen. Diese Frist kann in dringenden Fällen auf 3 Tage abgekürzt werden. Die mündliche oder fernmündliche Einladung genügt. Mit der Einladung ist die Tagesordnung der Vorstandssitzung bekannt zu geben. Mit der Einberufung der Vorstandssitzung wird die vorläufige Tagesordnung mitgeteilt. Über danach – auch während der Sitzung – hinzukommende, weitere Tagesordnungspunkte kann wirksam beschlossen werden, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder im Sinne des § 14 Nr. 6 dieser Satzung zustimmt. Die Vorstandssitzung kann als virtuelle Vorstandssitzung durchgeführt werden.
  6. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben in der Vorstandssitzung je eine Stimme. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der Stellvertreter, anwesend sind.
  7. Der Gesamtvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  8. Gesamtvorstandsmitglieder können durch die Mitgliederversammlung abberufen werden, wenn sie dauerhaft ihren satzungsmäßigen Pflichten nicht nachkommen oder nicht nachkommen können. Sie können ferner abberufen werden, wenn sie auf sonstige Weise Vereinsinteressen erheblich zuwiderhandeln.

§ 15
Aufgaben und Zuständigkeiten des Gesamtvorstandes

  1. Der Gesamtvorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderem Organ des Vereins übertragen sind.
  2. Der Gesamtvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung
    2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
    3. Buchführung und Erstellung des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung
    4. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern
    5. Führen der Mitgliederliste
    6. Ausschluss von Mitgliedern
    7. der Gesamtvorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom Finanzamt bzw. der Aufsichtsbehörde für die (kleingärtnerische) Gemeinnützigkeit oder dem Amtsgericht für die Eintragung des Vereins verlangt werden, selbst einstimmig zu beschließen
    8. Wahl der Delegierten zu Verbandstagen

§ 16
Vorstand gem. § 26 BGB

  1. Vorstand gem. § 26 BGB

    Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten, darunter durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden, wobei diese gemeinsam handeln müssen.

  2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB trifft die Entscheidungen im Rahmen der Durchführung von Pachtverträgen und er übernimmt alle notwendigen Aktivitäten der Vertretung im Rechtsverkehr und der internen Organisation des Vereinslebens, soweit dies nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung (§ 13) oder dem Gesamtvorstand im Sinne des § 15 dieser Satzung vorbehalten sind.
  3. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein.

§ 17
Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt die Kassenprüfer, die nicht Gesamtvorstandsmitglied sein dürfen.
  2. Die Amtszeit der Kassenprüfer entspricht der des Gesamtvorstandes.
  3. Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten dem Gesamtvorstand und der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.
  4. Die Kassenprüfer haben das Recht, mit beratender Stimme an Sitzungen des Gesamtvorstandes teilzunehmen.
  5. Die Kassenprüfer können durch die Mitgliederversammlung abberufen werden, wenn sie dauerhaft ihren satzungsmäßigen Pflichten nicht nachkommen oder nicht nachkommen können. Sie können ferner abberufen werden, wenn sie auf sonstige Weise Vereinsinteressen erheblich zuwiderhandeln.
  6. Die Kassenprüfer werden grundsätzlich ehrenamtlich tätig.

§ 18
Kassen- und Rechnungswesen

  1. Buchhaltung und Kassenführung sind zweckmäßig einzurichten. Es ist ein Bankkonto und ein Kassenbuch für den Verein zu führen. Das Vorstandsmitglied/Schatzmeister ist dem Gesamtvorstand gegenüber dafür verantwortlich, dass die Arbeiten ordnungsgemäß ausgeführt werden.
  2. Die Buchführungsunterlagen (Kassenführung, Buchhaltung und Jahresabschluss) sind für den Zeitraum von 10 Jahren nach Abschluss des jeweiligen Geschäftsjahres aufzubewahren.

§ 19
Datenschutz

  1. Der Verein verarbeitet von seinen Mitgliedern folgende Daten:

    Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse), vereinsbezogene Daten (Eintritt, Ehrungen, Ämter, Beendigung der Mitgliedschaft etc.). Diese Daten werden ausschließlich für die Mitgliederverwaltung benötigt. Eine Übermittlung an Dritte erfolgt nur, wenn dies im Interesse der Umsetzung des Vereinszwecks erforderlich oder zweckdienlich ist.

  2. Der Verein achtet den Datenschutz im besonderen Maße und beachtet die gesetzlichen Regelungen, insbesondere die der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).

    Alle Organmitglieder und Funktionsträger des Vereins haben diese Regelungen zu beachten. Insbesondere ist es allen Organmitgliedern und Funktionsträgern untersagt, gespeicherte Daten an Dritte weiterzugeben, ohne dass dies erlaubt ist. Auch die Mitglieder des Vereins haben die benannten datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten.

  3. Zuständig für alle Fragen des Datenschutzes ist der Vorstand im Sinne von § 26 BGB.

§ 20
Verwendung des Vereinsvermögens

  1. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigender Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Kreisverband Kyffhäuserkreis der Gartenfreunde e. V. (Kreisverband), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige kleingärtnerische, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
  3. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der Vorsitzende und sein Stellvertreter als Liquidatoren des Vereins bestellt.

§ 21
Gültigkeit dieser Satzung, Schlussbestimmungen

  1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am <...> beschlossen.
  2. Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
  3. Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.
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